Allgemeine Geschäftsbedingungen der TVC GmbH Leipzig
1. Geltung
Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma TVC GmbH (nachfolgend TVC genannt); erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen Mit der Erteilung des Auftrages erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Geschäftsbedingungen des Vertragspartners haben keine Gültigkeit. Die Annahme von Lieferungen und die Bezugnahme des Vertragspartner führen nicht zu deren Geltung, auch wenn TVC den Geschäftsbedingungen nicht widerspricht.
Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer schriftlichen Bestätigung durch TVC.
2. Angebot und Vertragsabschluß
Die Angebote von TVC sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen werden erst dann rechtswirksam, wenn TVC schriftlich bestätigt oder ausgeliefert hat. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabsprachen.
3. Preise
Für Erzeugnisse, die durch TVC vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt. Die Preise verstehen sich ab Lager TVC.
Versandkosten und die Versicherungskosten gemäß Ziffer 5 der Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart. Für Aufträge unter 50 € (außer Ersatzteil- und Nachlieferungen) werden Bearbeitungskosten von 10,-€ berechnet. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. TVC Preislisten bilden kein Vertragsangebot.
4.Lieferungsverpflichtung und Gefahrenübergang
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem unserer Lieferanten eintreten. In diesen Fällen kann TVC wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Falle ist der Käufer nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen.
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Lieferung das Lager TVC bei Abholung verlassen hat, ansonsten bei Versendung mit der Übergabe an den Frachtführer oder Spediteur. Dies gilt auch dann, wenn durch Sondervereinbarung die Versandkosten durch TVC übernommen werden.
5. Versicherung
TVC versichert vorbehaltlich besonderer Vorgaben des Kunden sämtliche Lieferungen gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden auf Kosten des Kunden.
Der pauschale Transportversicherungsanteil beträgt 0,5% vom Nettowarenwert, aber mindestens 2,– €. Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch den Transport entstandene Schäden regulieren zu können.
6. Zahlung
Rechnungen der TVC sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen netto Kasse. Ein Skontoabzug auf verrechnete Gutschriftbeträge ist nicht zulässig. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet. Vom Tage der Fälligkeit an ist TVC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig. Die Geltendmachung eines Zurück-behaltungsrechtes gegen die Forderungen von TVC ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
7. Eigentumsvorbehalt
Die von TVC gelieferten Waren bleiben Eigentum von TVC bis zur Bezahlung der gesamten Forderung, insbesondere bis zum Ausgleich eines etwaigen Kontokorrentsaldos und bei Zahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren erfolgreicher Einlösung. Bei Be- oder Verarbeitung der Ware durch den Käufer, sowie Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt von TVC auch auf diese neue Sache. TVC erwirbt daran Eigentum gemäß §§947. 948.950 BGB.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen darf die Ware weder verpfändet, sicherheitshalber übereignet oder sonst wie mit Rechten Dritter belastet werden. TVC ist von solchen Zugriffen Dritter unverzüglich mittels eingeschriebenem Brief zu benachrichtigen. Der Käufer darf die gelieferte Ware – gleichgültig ob unverarbeitet, verarbeitet oder verbunden – nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware zustehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherheitshalber an TVC ab.
TVC ermächtigt den Käufer widerruflich, die an TVC abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
8. Gewährleistung und Schadenersatz TVC gewährleistet, dass die Waren bei Lieferung frei von Fabrikations- oder Materialmängeln sind. Es wird nur für Mängel gehaftet, die anfänglich, d.h. bereits bei Übergabe der Ware an den Kunden vorhanden waren. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für Consumer Produkte beträgt 2 Jahre ab Lieferdatum. Die Sachmängelhaftung beschränkt sich zunächst auf Reparatur oder Ersatz von Erzeugnissen oder Teilen von solchen. Das Wahlrecht des Käufers ist beschränkt auf die Art der Nacherfüllung die wirtschaftlich verhältnismäßig ist. Ersatzlieferung erfolgt in Fällen, in denen eine Reparatur nicht zumutbar oder nicht möglich bzw. wirtschaftlich
unverhältnismäßig ist Sollte die Ersatzlieferung oder die Nachbesserung zweimal fehlschlagen, so ist der Käufer berechtigt, Minderung des Kaufpreises oder Wandelung (Rückgängigmachung) des Vertrages zu verlangen. Bei Neulieferung oder Wandlung muß der Käufer den Vorteil in Geld erstatten, den er durch die Nutzung hatte.
Schadenersatzanspruche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei
Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen TVC als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verpflichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches der grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
9. Reklamationen
TVC entscheidet über Art und Weise des Versandes, es sei denn der Auftraggeber gibt eine besondere Versandart vor. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch drei Arbeitstage nach Erhalt der Ware, TVC schriftlich mitgeteilt werden. Reklamationen bezüglich der Warenbeschaffenheit (Beschädigungen, etc) müssen unverzüglich erfolgen. Sie sind in jedem Falle verspätet, wenn sie nicht zehn Tage nach Erhalt der Ware oder wenn der Mangel erst später erkennbar ist, zehn Tage nach der Entdeckung des Mangels TVC schriftlich unter Angabe von Lieferschein-Nummer und Datum zugegangen sind.
10. Rücknahme
Außer den unter Ziffer 9 aufgeführten berechtigten Beanstandungen, dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von TVC zurückgesandt werden. Rechnungs-Nummer und Datum müssen angegeben sein. Sofern TVC eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht) ein Abschlag von mindestens 10% des Verkaufswertes, mindestens jedoch 10,-€ und die geltende Mehrwertsteuer in Abzug gebracht. Die Rücksendung hat frachtfrei zu erfolgen. Rücknahme von Waren ist kein Rücktritt, sondern Leistung an Erfüllungsstatt des Kunden im Rahmen des Kaufvertrages. TVC liefert keine Waren auf Probe.
11. Datenschutz
TVC ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Leipzig. Der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das Amtsgericht Leipzig bzw. das Landgericht Leipzig, soweit der Geschäftspartner Vollkaufmann ist. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TVC und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen sind durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem gewollten Zweck möglichst nahe kommen.
Leipzig, den 26.05.2003